Der Ferienanspruch ist in OR Art. 329a geregelt — aber die Fussangeln stecken in den Details. Folgende Fragen tauchen in jedem KMU immer wieder auf.
Gesetzlicher Mindestanspruch
- Bis und mit 20. Lebensjahr: 5 Wochen
- Ab 21. bis 50. Lebensjahr: 4 Wochen
- Ab 50. Lebensjahr: 5 Wochen
Das sind Mindestansprüche. Vertraglich kann mehr vereinbart werden — weniger nicht.
Pro-rata bei unterjähriger Beschäftigung
Wer während des Kalenderjahres ein- oder austritt, hat pro-rata Anspruch. Berechnung:
Jahresanspruch ÷ 12 × beschäftigte Monate
Bei Teilzeit: Jahresanspruch × Pensum × beschäftigte Anteile.
Beispiel: Eintritt 1. April, 80% Pensum, 25 Tage Jahresanspruch:
25 × 0.8 × (9/12) = 15 Tage.
Ferien in Arbeitstagen oder Kalendertagen?
Immer in Arbeitstagen. Ein Arbeitnehmer mit 5-Tage-Woche und 4 Wochen Anspruch hat 20 Tage. Bei Teilzeit mit 3 Tagen pro Woche hat er 12 Tage.
Verbreiteter Fehler: wer Teilzeit-Tage gleich rechnet wie Vollzeit-Tage, benachteiligt Vollzeit oder bevorzugt Teilzeit.
Krankheit in den Ferien
Wer in den Ferien krank wird, hat unter zwei Bedingungen Anspruch auf Gutschrift der Tage:
1. Arztzeugnis vorhanden
2. Erholung durch Krankheit vereitelt (nicht nur "erkältet am Strand")
Ein Bein-Gips auf Mallorca: ja, Gutschrift. Ein Schnupfen am Stadtwochenende: nein.
Ferien bei Kündigung
Nach ausgesprochener Kündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Ferienbezug während der Kündigungsfrist anzuordnen — aber nur, wenn nicht mehr Ferientage offen sind als Arbeitstage.
Faustregel: maximal 50 Prozent der Kündigungsfrist dürfen Ferien sein. Den Rest muss die Firma auszahlen.
Auszahlung
Während des Arbeitsverhältnisses: grundsätzlich verboten (OR 329d). Ausnahmen nur bei sehr unregelmässiger Beschäftigung und wenn im Vertrag explizit mit separatem Ferienlohn geregelt.
Bei Austritt: nicht bezogene Ferientage müssen ausgezahlt werden. Berechnung: offene Tage × Tageslohn.
Anordnung
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien — unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche der Arbeitnehmenden (OR 329c). Die berühmten zwei Wochen am Stück müssen einmal im Jahr möglich sein.
Verjährung
Ferienansprüche verjähren nach 5 Jahren. Wer 10 Jahre keinen Urlaub nimmt, verliert die ersten 5 — nicht empfehlenswert, weder rechtlich noch menschlich.
Mit HRio wird der Ferienanspruch pro Mitarbeiter:in automatisch nach Pensum pro-rata berechnet und jederzeit transparent angezeigt. Anträge laufen digital, die Bilanz stimmt.
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