Ferienregelung in der Schweiz: Was Arbeitgeber wissen müssen

Ferienregelung in der Schweiz: Was Arbeitgeber wissen müssen

Der Ferienanspruch ist in OR Art. 329a geregelt — aber die Fussangeln stecken in den Details. Folgende Fragen tauchen in jedem KMU immer wieder auf.

Gesetzlicher Mindestanspruch

Das sind Mindestansprüche. Vertraglich kann mehr vereinbart werden — weniger nicht.

Pro-rata bei unterjähriger Beschäftigung

Wer während des Kalenderjahres ein- oder austritt, hat pro-rata Anspruch. Berechnung:

Jahresanspruch ÷ 12 × beschäftigte Monate

Bei Teilzeit: Jahresanspruch × Pensum × beschäftigte Anteile.

Beispiel: Eintritt 1. April, 80% Pensum, 25 Tage Jahresanspruch:
25 × 0.8 × (9/12) = 15 Tage.

Ferien in Arbeitstagen oder Kalendertagen?

Immer in Arbeitstagen. Ein Arbeitnehmer mit 5-Tage-Woche und 4 Wochen Anspruch hat 20 Tage. Bei Teilzeit mit 3 Tagen pro Woche hat er 12 Tage.

Verbreiteter Fehler: wer Teilzeit-Tage gleich rechnet wie Vollzeit-Tage, benachteiligt Vollzeit oder bevorzugt Teilzeit.

Krankheit in den Ferien

Wer in den Ferien krank wird, hat unter zwei Bedingungen Anspruch auf Gutschrift der Tage:

1. Arztzeugnis vorhanden
2. Erholung durch Krankheit vereitelt (nicht nur "erkältet am Strand")

Ein Bein-Gips auf Mallorca: ja, Gutschrift. Ein Schnupfen am Stadtwochenende: nein.

Ferien bei Kündigung

Nach ausgesprochener Kündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Ferienbezug während der Kündigungsfrist anzuordnen — aber nur, wenn nicht mehr Ferientage offen sind als Arbeitstage.

Faustregel: maximal 50 Prozent der Kündigungsfrist dürfen Ferien sein. Den Rest muss die Firma auszahlen.

Auszahlung

Während des Arbeitsverhältnisses: grundsätzlich verboten (OR 329d). Ausnahmen nur bei sehr unregelmässiger Beschäftigung und wenn im Vertrag explizit mit separatem Ferienlohn geregelt.

Bei Austritt: nicht bezogene Ferientage müssen ausgezahlt werden. Berechnung: offene Tage × Tageslohn.

Anordnung

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien — unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche der Arbeitnehmenden (OR 329c). Die berühmten zwei Wochen am Stück müssen einmal im Jahr möglich sein.

Verjährung

Ferienansprüche verjähren nach 5 Jahren. Wer 10 Jahre keinen Urlaub nimmt, verliert die ersten 5 — nicht empfehlenswert, weder rechtlich noch menschlich.

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