Schweizer Arbeitsrecht: Die 10 wichtigsten Punkte für Arbeitgeber

Schweizer Arbeitsrecht: Die 10 wichtigsten Punkte für Arbeitgeber

Das Schweizer Arbeitsrecht verteilt sich auf mehrere Gesetze — vor allem Obligationenrecht (OR), Arbeitsgesetz (ArG) und die zugehörigen Verordnungen. Wer die zehn folgenden Punkte beherrscht, hat 80 Prozent der Fälle abgedeckt.

1. Der Arbeitsvertrag

Form: Grundsätzlich formfrei. Mündliche Verträge sind rechtsgültig. Aber: schriftlich ist Standard, schriftlich muss für bestimmte Klauseln sein (Konkurrenzverbot, verlängerte Probezeit).

Mindestinhalte (OR 330b): Name der Parteien, Stellenantritt, Funktion, Lohn, Arbeitszeit.

Empfehlung: immer schriftlich, mit Regelungen zu Ferien, Kündigungsfrist, Probezeit, Überstunden.

2. Probezeit

Dauer: 1 Monat standardmässig, max. 3 Monate schriftlich vereinbart.

Kündigungsfrist: 7 Tage zu beliebigem Zeitpunkt.

Verlängerung: bei Krankheit, Unfall, Militärdienst automatisch um die Abwesenheitstage.

3. Kündigungsfristen nach Probezeit

Standardregelung OR 335c:

Individualvertraglich abweichend möglich, aber für beide Seiten gleich.

4. Kündigungsschutz (Sperrfristen)

Nach OR 336c Nichtigkeit der Kündigung während:

Wichtig: Sperrfristen gelten nicht in der Probezeit.

5. Lohn und Lohnfortzahlung

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: verfassungsrechtlich gesichert (BV 8).

Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR 324a): mindestens 3 Wochen im ersten Dienstjahr, danach "angemessen längere Zeit". Praktische Skalen: Berner, Zürcher, Basler Skala.

Ersatz durch KTG: wird Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, entfällt die direkte Lohnfortzahlung. Bedingungen der Versicherung müssen mindestens gleichwertig zur gesetzlichen Regelung sein.

6. Arbeitszeit

Wöchentliche Höchstarbeitszeit (ArG 9):

Tägliche Höchstarbeitszeit: 14 Stunden inkl. Pausen

Mindestruhe: 11 Stunden am Stück

Pausen: 15 Min. bei Arbeitszeit >5½ Std., 30 Min. bei >7 Std., 1 Std. bei >9 Std.

7. Überstunden und Überzeit

Unterscheidung entscheidend:

Überstunden (OR 321c): über vertragliche, aber innerhalb gesetzlicher Arbeitszeit. Entschädigung: 25% Zuschlag oder Zeitausgleich.

Überzeit (ArG 12): über gesetzliche Höchstarbeitszeit. Entschädigung zwingend 25% Zuschlag (Büro: 60 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag möglich, falls vereinbart).

8. Ferien

Mindestanspruch OR 329a:

Bezug "zusammenhängend" mindestens 2 Wochen pro Jahr möglich (OR 329c).

9. Zeugnis

Anspruch auf Zeugnis bei jedem Austritt, auch nach Probezeit (OR 330a). Das Zeugnis muss sein:

Anspruch auf Zwischenzeugnis während laufendem Arbeitsverhältnis besteht bei "berechtigtem Interesse" (Beförderung, Vorgesetzten-Wechsel, Wiedereinstieg).

10. Konkurrenzverbot

Kein Konkurrenzverbot gilt automatisch. Wenn gewollt, muss es explizit vertraglich vereinbart sein (OR 340).

Voraussetzungen für Gültigkeit:

Karenzentschädigung: nicht zwingend, aber stark empfohlen. Ohne Karenzentschädigung ist das Konkurrenzverbot vom Richter oft nicht durchsetzbar.

Bonus: Revision 2023 des DSG

Seit 1. September 2023 verschärft: Auskunftsrecht, Datenschutzbeauftragte, Auftragsverarbeitung. Für HR im Alltag wichtig — aber arbeitsrechtlich nur indirekt relevant.

Wo man sich vertiefen kann

Das Schweizer Arbeitsrecht ist pragmatisch und anwendungsfreundlich — wer die Grundprinzipien versteht, kommt in 95 Prozent der Fälle alleine zurecht. Für die restlichen 5 Prozent: rechtzeitig eine:n Arbeitsrechtsanwält:in kontaktieren.

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