Das Schweizer Arbeitsrecht verteilt sich auf mehrere Gesetze — vor allem Obligationenrecht (OR), Arbeitsgesetz (ArG) und die zugehörigen Verordnungen. Wer die zehn folgenden Punkte beherrscht, hat 80 Prozent der Fälle abgedeckt.
1. Der Arbeitsvertrag
Form: Grundsätzlich formfrei. Mündliche Verträge sind rechtsgültig. Aber: schriftlich ist Standard, schriftlich muss für bestimmte Klauseln sein (Konkurrenzverbot, verlängerte Probezeit).
Mindestinhalte (OR 330b): Name der Parteien, Stellenantritt, Funktion, Lohn, Arbeitszeit.
Empfehlung: immer schriftlich, mit Regelungen zu Ferien, Kündigungsfrist, Probezeit, Überstunden.
2. Probezeit
Dauer: 1 Monat standardmässig, max. 3 Monate schriftlich vereinbart.
Kündigungsfrist: 7 Tage zu beliebigem Zeitpunkt.
Verlängerung: bei Krankheit, Unfall, Militärdienst automatisch um die Abwesenheitstage.
3. Kündigungsfristen nach Probezeit
Standardregelung OR 335c:
- 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende eines Monats
- 2.–9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats
- Ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende eines Monats
Individualvertraglich abweichend möglich, aber für beide Seiten gleich.
4. Kündigungsschutz (Sperrfristen)
Nach OR 336c Nichtigkeit der Kündigung während:
- Militärdienst + 4 Wochen davor und danach
- Krankheit/Unfall (unverschuldet): 30 / 90 / 180 Tage je nach Dienstjahr
- Schwangerschaft und 16 Wochen nach Niederkunft
- Mitarbeit bei Hilfsaktionen im Ausland
Wichtig: Sperrfristen gelten nicht in der Probezeit.
5. Lohn und Lohnfortzahlung
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: verfassungsrechtlich gesichert (BV 8).
Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR 324a): mindestens 3 Wochen im ersten Dienstjahr, danach "angemessen längere Zeit". Praktische Skalen: Berner, Zürcher, Basler Skala.
Ersatz durch KTG: wird Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, entfällt die direkte Lohnfortzahlung. Bedingungen der Versicherung müssen mindestens gleichwertig zur gesetzlichen Regelung sein.
6. Arbeitszeit
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (ArG 9):
- 45 Stunden für Angestellte in Industrie, Büro, Handel
- 50 Stunden für andere Branchen
Tägliche Höchstarbeitszeit: 14 Stunden inkl. Pausen
Mindestruhe: 11 Stunden am Stück
Pausen: 15 Min. bei Arbeitszeit >5½ Std., 30 Min. bei >7 Std., 1 Std. bei >9 Std.
7. Überstunden und Überzeit
Unterscheidung entscheidend:
Überstunden (OR 321c): über vertragliche, aber innerhalb gesetzlicher Arbeitszeit. Entschädigung: 25% Zuschlag oder Zeitausgleich.
Überzeit (ArG 12): über gesetzliche Höchstarbeitszeit. Entschädigung zwingend 25% Zuschlag (Büro: 60 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag möglich, falls vereinbart).
8. Ferien
Mindestanspruch OR 329a:
- Bis 20. Lebensjahr: 5 Wochen
- 21.–50. Lebensjahr: 4 Wochen
- Ab 50. Lebensjahr: 5 Wochen
Bezug "zusammenhängend" mindestens 2 Wochen pro Jahr möglich (OR 329c).
9. Zeugnis
Anspruch auf Zeugnis bei jedem Austritt, auch nach Probezeit (OR 330a). Das Zeugnis muss sein:
- Vollständig (Dauer, Aufgaben, Leistung, Verhalten)
- Wahr (nichts Erfundenes)
- Wohlwollend (in der Formulierung)
Anspruch auf Zwischenzeugnis während laufendem Arbeitsverhältnis besteht bei "berechtigtem Interesse" (Beförderung, Vorgesetzten-Wechsel, Wiedereinstieg).
10. Konkurrenzverbot
Kein Konkurrenzverbot gilt automatisch. Wenn gewollt, muss es explizit vertraglich vereinbart sein (OR 340).
Voraussetzungen für Gültigkeit:
- Schriftlich
- Zeitlich begrenzt (maximal 3 Jahre, praktisch meist 6–12 Monate)
- Sachlich und örtlich angemessen
- Der Arbeitnehmer hat Einblick in Kundenkreis oder Fabrikationsgeheimnisse gehabt
Karenzentschädigung: nicht zwingend, aber stark empfohlen. Ohne Karenzentschädigung ist das Konkurrenzverbot vom Richter oft nicht durchsetzbar.
Bonus: Revision 2023 des DSG
Seit 1. September 2023 verschärft: Auskunftsrecht, Datenschutzbeauftragte, Auftragsverarbeitung. Für HR im Alltag wichtig — aber arbeitsrechtlich nur indirekt relevant.
Wo man sich vertiefen kann
- Bundesgesetze: admin.ch (alle Gesetze kostenlos)
- Arbeitsrichter: regelmässig aktualisierte Gerichtsentscheide
- SECO-Wegleitung zum ArG: praxisnahe Interpretation
- Branchenverbände: oft detaillierte Vorlagen und Hilfen
Das Schweizer Arbeitsrecht ist pragmatisch und anwendungsfreundlich — wer die Grundprinzipien versteht, kommt in 95 Prozent der Fälle alleine zurecht. Für die restlichen 5 Prozent: rechtzeitig eine:n Arbeitsrechtsanwält:in kontaktieren.
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